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aufs Erbe/ Pflichtteil verzichten

Pflichtteil-Info > Pflichtteil zu lebzeiten
Der Abschluss eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem künftigen Erblasser und seiner Ehefrau oder Abkömmlingen ist ein eleganter Ausweg, im Erbfall entstehende Erb- und Pflichtteilsrechte zu vermeiden und damit die Durchsetzung der letztwilligen Verfügung zu sichern. So kann der Erblasser sein Vermögen ungeschmälert seinen Erben zuwenden.
Der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte wird jedoch nur dann auf sein Erbe oder seinen Pflichtteil verzichten, wenn er dafür eine Gegenleistung (Abfindung) erhält oder bereits erhalten hat.

Wann sollte an einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gedacht werden?
  • Vermeidung von Erb- oder Pflichtteilsauseinandersetzungen zwischen Kindern aus früherer Ehe und unehelichen Kindern nach dem Tod des Erblassers;
  • Absicherung des Erbes seiner Kinder bei Heirat eines (neuen) Partners;
  • Als Gegenleistung für Schenkungen oder Übernahme von Schulden;
  • Sicherstellung der Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung, welche sonst durch die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen gefährdet sind;
  • Vermeidung von Ärger und Kosten einer Erbauseinandersetzung oder von Rechtsstreitigkeiten über Pflichtteilsansprüche.
  • Vermeidung des Zugriffs von Gläubigern und dem Sozialhilfeträger auf den Pflichtteil.

Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden erforderlich. Er kann nur vor dem Erbfall abgeschlossen werden.
Der Verzichtsvertrag setzt die Geschäftsfähigkeit der Parteien voraus. Ist der Verzichtende geschäftsunfähig, bedarf der Vertrag auch der Genehmigung des Betreuungs- bzw. des Familiengerichts. Der Verzichtsvertrag wird vom Notar beurkundet. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Hierbei ist die persönliche Anwesenheit des Erblassers erforderlich. Derjenige, der verzichtet, kann sich vertreten lassen.
Folgen des Erbverzichts / des Verzichts auf den Pflichtteil
Wer als Abkömmling auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er wird so behandelt, als ob er zurzeit des Erbfalls nicht mehr leben würde.
Der Erbverzicht führt zu einer Erhöhung der Pflichtteilsrechte der übrigen Erben. Der Verzichtende bleibt auch bei der Berechnung von Ausgleichspflichten außer Betracht.
Der künftige Erblasser kann weiterhin den verzichtenden Abkömmling als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzen.
Der Erbverzicht umfasst, wenn keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, auch den Pflichtteil.
Der Erbverzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten erstreckt sich – soweit nicht anders vereinbart – auch auf deren Abkömmlinge. Der gesamte Stamm ist also von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Beispiel: Tochter Tanja verzichtet gegenüber ihren Eltern gegen eine Abfindung auf ihr Erbe. Als Tanja stirbt, hinterlässt sie zwei Kinder. Nun sterben Tanjas Eltern. Die Enkel sind keine gesetzlichen Erben der Großeltern.
Der Erbverzicht schließt den Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht aus. Dieser kann nur in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Verzichtet jemand zugunsten eines anderen Erbberechtigten, etwa zugunsten der Schwester, auf sein Erbe, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Verzicht nur gilt, wenn der andere tatsächlich Erbe wird.
Tipp: Der Verzicht sollte ausdrücklich (nur) zugunsten einer bestimmten anderen Person erklärt wird. Andernfalls ist der Verzicht auch dann endgültig, wenn die begünstigte Person gar nicht mehr zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt und eine beliebige andere Person das Erbe antritt, etwa ein neuer Lebenspartner.

Der Erbverzichtsvertrag wird grundsätzlich mit Abschluss wirksam.
Ein Widerruf oder Rücktrittsvorbehalt ist unzulässig.
Allerdings kann eine auflösende Bedingung, wie zum Beispiel die Nichterfüllung einer Gegenleistung, vereinbart werden.

Verzicht auf den Pflichtteil
Um die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu sichern, reicht ein Pflichtteilsverzichtsvertrag. Auch hier kann der Verzichtende (meist die Kinder) weiterhin durch letztwillige Verfügung bedacht werden.

Abfindung für den Verzicht
Da die meisten Erbberechtigten nicht ohne Weiteres auf ihren Erbteil oder Pflichtteil verzichten, muss deren Einverständnis „erkauft“ werden, etwa durch eine Abfindung. Allerdings kann ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, wenn der Berechtigte bereits vorher eine Gegenleistung etwa ein Grundstück erhalten hat.
Ist jedoch eine Abfindung vorgesehen, sollte sie unbedingt als Gegenleistung in den Vertrag ausdrücklich aufgenommen werden – und zwar unter der Bedingung, dass bei Nichtleistung die Verzichtsvereinbarung entfällt.
Die Abfindung wird steuerlich wie eine Schenkung behandelt. Sobald sie der Verzichtende erhält, fällt Schenkungssteuer an.
Die Abfindung als wiederkehrende Leistung (Rente) kann einkommenssteuerpflichtig sein. Im notariellen Verzichtsvertrag sollte daher ausdrücklich klargestellt werden, dass die Rente zur Abfindung für den Erbverzicht erfolgt. Dann fällt Einkommenssteuer nicht an (BFH–Urteil vom 20.10.1999, X R 132/95).
Aufhebung und Anfechtung des Verzichtsvertrages
Der Verzichtsvertrag kann beim Notar wieder aufgehoben werden. Allerdings kann eine bereits beim Finanzamt entrichtete Schenkungssteuer grundsätzlich nicht mehr zurückgeholt werden.
Der Erbverzicht kann nach dem Tod desjenigen, der verzichtet hat, nicht mehr aufgehoben werden, sodass die Abkömmlinge des Verzichtenden leer ausgehen.
Waren die Parteien des Verzichtsvertrages von bestimmten Voraussetzungen ausgegangen, und diese Geschäftsgrundlage fällt später weg, sollte der Verzicht gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden. Denn nach dem Tod des Erblassers kann man sich nicht mehr erfolgreich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (BGH, Urteil vom 4.11.1998, IV ZR 327/97).

Beispiel: Sohn Stefan verschuldet sich. Vater Ernst zahlt dessen Schulden. Daraufhin vereinbaren beide einen Erbverzicht. Später zahlt Stefan alles seinem Vater zurück. Der Erbverzicht gerät in Vergessenheit. Als der Vater stirbt, beruft sich der erbende Sohn Peter auf den Erbverzicht und bekommt recht. Stefan geht leer aus.
Ein Erbverzicht kann wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an unwirksam sein. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Abfindung in keinem Verhältnis zum Erbanspruch stand.

Beispiel: Der Vater übernimmt die Spielschulden von Stefan in Höhe von 20.000 Euro. Stefan verzichtet darauf auf sein Erbe im Wert von 200.000 Euro, weil er nicht weiß, dass der Vater ein solches Vermögen hat.

Beispiel eines Erbverzichtsvertrages
Notarielle Urkundenformalien
Anwesend sind Ernst und sein Sohn Stefan. Sie erklären, mit der Bitte um notarielle Beurkundung, folgenden Erbverzichtsvertrag:

I. Vorwort
Vater Ernst ist verwitwet und wird seit langen Jahren durch seine Schwägerin Sandra aufopferungsvoll gepflegt. Er möchte daher in einem noch zu errichtenden Testament seine Schwägerin zur Alleinerbin einsetzen.
Sohn Stefan erklärt, dass er zu Lebzeiten bereits ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 450.000 Euro erhalten habe.

II. Erbverzicht
Stefan erklärt, dass er, unter Berücksichtung des ausdrücklichen Wunsches seines Vaters, auf sein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater verzichtet. Diesen Verzicht erklärt er für sich und seine Abkömmlinge.
Der Verzicht steht unter der Bedingung, dass Ernst tatsächlich die Schwägerin testamentarisch zur Alleinerbin einsetzt und diese seine Alleinerbin wird.

III. Annahme des Erbverzichts
Ernst nimmt den Verzicht unter der aufschiebenden Bedingung an.

IV. ... Belehrungen; Durchführungsanweisungen; Vollmachten; Kosten … ... Notarielle Urkundenformalien

Bevor Sie einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen!
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