Erbschein und Pflichtteil - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Erbschein und Pflichtteil

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Pflichtteilsberechtigte können grundsätzlich keinen Erbschein beantragen
Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass in die Hände der Erben. Wenn diese über den Nachlass verfügen wollen, bedürfen sie möglicherweise einer Legitimation - etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt.
Eine solche Legitimation stellt der Erbschein dar. Er stellt jedoch nur eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Erben dar.

Liegt daher ein Erbschein vor, kann der Pflichtteilsberechtigte mit hoher Sicherheit gegen die dort Benannten den Pflichtteilsanspruch geltend machen. 

Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist als Nachlassgläuber ohne Titel nicht berechtigt, einen Erbschein zu beantragen.
Etwas anderes gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte auch Erbe ist.

Ist bereits ein Erbschein vorhanden, kann der Pflichtteilsberechtigte Einsicht in die Nachlassakte nehmen und eine Ausfertigung des erteilten Erbscheins beantragen.

Weitere Hinweise 
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