Pflichtteilsberechtigter kann Auskünfte vom Erben verlangen - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtteilsberechtigter kann Auskünfte vom Erben verlangen

Pflichtteil-Info > Nachlass für Pflichtteil
Aukunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Da der nichterbende Pflichtteilsberechtigte am Nachlass nicht beteiligt ist, hat er meist auch keine Kenntnis über Umfang und Wert des Nachlasses.

Um dem abzuhelfen, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.
Der Auskunftsanspruch soll dem Berechtigten diejenigen Kenntnisse vermitteln, die er zur Berechnung seines Anspruches benötigt.
Diesem Auskunftsanspruch muss der Erbe durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nachkommen.
Ansonsten besteht die Möglichkeit, die Auskunft gerichtlich mit einer Auskunftsklage zu erzwingen.
Pflichtteilsberechtigter kann Auskünfte verlangen
Auskunftsanspruch
Wer trägt die Kosten für die Wertermittlung?
Für den Erben hat das Gesetz eine Regelung. Die Kosten der Wertermittlung des Nachlasses gehen zu Lasten des Nachlasses, § 2314 Abs. 2 BGB.
Ausnahmen gelten dann, wenn der Nachlass mittellos ist.

Der Erbe ist zuständig für die Beauftragung. Bei Grundstück sind das meist Sachverständige der Verkehrsausschüsse.
Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte den Gutachter so, bleibt er grundsätzlich auf diesen Kosten sitzen.

Muss aber auch der vom Erblasser Beschenkte (§ 2329 BGB) die Kosten tragen?
Nein, sagen einige - wegen der beschränkten Haftung des Beschenkten.
Das überzeugt nicht. Erst recht nicht, wenn der Beschenkte gleichzeitig auch Erbe ist. 
Wer trägt die Kosten des Gutachters
Wertermittlungskosten
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