Pflichtteil nach deutschem BGB - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtteil nach deutschem BGB

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Pflichtteilsansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das Pflichtteilsrecht gab es schon in römischer Zeit und sollte als Noterbenrecht die Angehörigen absichern. Auch die Verfasser des BGB, als des Bürgerlichen Gesetzbuches, haben sich für das Pflichtteilsrecht entschieden. Das Bundesverfassungericht hat den Pflichtteil sogar in den Verfassungsrang erhoben.

Die zentralen Vorschriften des BGB für die verschiedenen Pflichtteilsansprüche bestehen in der seit dem 1. Januar 1900 fast umgeänderten Fassung. Die einschneidenste Änderung betrifft die Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in § 2325 BGB. Eine wesentliche Änderung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft auch diese Vorschrift, nämlich den Beginn der 10-Jahresfrist bei Zuwendungen, bei denen sich der Erblasser den „Genuss vorbehält“. So lange sich der Schenker den Genuss (etwa bei einem Nießbrauch vorbehält) läuft die 10-Jahresfrist nicht.
Sie sehen – ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung – aber es bedarf auch der Kenntnis der Rechtsprechung. Scheuen Sie sich nicht Rechtsanwalt Dr. Buerstedde zu fragen.

§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

§ 2305 BGB Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, das geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
deutsches Pflichtteilsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Pflichtteil bei lebzeitigen Zuwendungen und Schenkungen
§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der frühere Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
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