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Pflichtteil pfänden

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Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen vom 26. Februar 2009 (VII ZB 30/08)

Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige, wie Ehepartner, Kinder und Eltern.
Werden diese enterbt oder erhalten weniger, als ihnen nach ihrer Erbquote zustünde, sind diese berechtigt, von den Erben ihren Pflichtteil zu fordern.
Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil aber nicht einfordern. Ihm bleibt die Entscheidung, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Solange er ihn nicht geltend macht, kann auch kein Dritter (Gläubiger) gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch zwangsweise pfänden.

Allerdings sieht das Zwangsvollstreckungsrecht auch die Möglichkeit einer vorgelagerten bedingten Pfändung vor, § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zugriff des Gläubigers auf den Anspruch möglich, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch. Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf jedoch nur verwertet werden, wenn der Anspruch vertraglich anerkannt wurde oder der Anspruch rechthängig geworden ist, also nach Zustellung der Pflichtteilsklage bei Gericht.
Der Gläubiger, der also den noch nicht verwertbaren Pflichtteilsanspruch pfändet, sichert sich so rangwahrend den Anspruch. Er könnte dann - im Wettlauf mit weiteren Gläubigern - das Rennen machen, wenn der Pflichtteilsanspruch dann verwertbar wird, durch vertragliches Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung präzisiert, welche Anforderungen an den Inhalt von Pfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind. Nicht notwendig ist es, das vertragliche Anerkenntnis oder die Rechthängigkeit des Pflichtteilsanspruchs schlüssig vorzutragen.

Allerdings empfiehlt der Bundesgerichtshof den Richtern, die den Pfändungsbeschluss fassen, in den Pfändungsbeschluss einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen dürfe, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden sei. So werde dem Schuldner und Drittschuldner (Erben) verdeutlicht, dass zwar die Pfändung erfolgen konnte, dass aber eine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Damit könne der Gefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt werden.

In dem Fall hatte der Richter nicht nur den zulässigen Pfändungsbeschluss getroffen, sondern zusätzlich den Überweisungsbeschluss. Der Überweisungsbeschluss berechtigt den Gläubiger den Pflichtteilsanspruch einzuziehen. Der Überweisungsbeschluss hätte aber nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen für die Verwertung noch nicht vorlagen, also Anerkenntnis bzw. Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Dem Gläubiger kann dann vom Schuldner (Pflichtteilsberechtigten) darüber Auskunft verlangen, ob die Voraussetzungen der Verwertbarkeit vorliegen (§ 836 Abs. 3 ZPO analog). Außerdem hat der Schuldner die über die Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben. Erst wenn die Voraussetzung der Verwertbarkeit vorliegen, kann er dann beim Vollstreckungsgericht die Überweisung zur Einziehung beantragen.
Pflichtteilsasnspruch pfänden
Vollstreckungserrinerung bei fehlerhaftem Überweisungsbeschluss
Der Pflichtteilsberechtigte (Schuldner) bzw. der Erbe (Drittschuldner) kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch also nicht vertraglich anerkannt, oder den Pflichtteilsanspruch nicht durch Zustellung der Pflichtteilsklage an den Erben rechtshängig gemacht, so darf der Gläubiger den gepfändeten Pflichtteilsanspruch nicht zur Überweisung an ihn einziehen.

In diesem Fall kann neben dem Schuldner (der Pflichtteilsberechitgte) aber auch der Erbe (Drittschuldner) die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erheben; der Erbe muss also nicht darauf warten, von dem Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs in einem Einziehungsprozess verklagt zu werden und dann in dem Prozess den Einwand der fehlenden Verwertbarkeit hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat hierbei offengelassen, ob der Einwand im späteren Einziehungsprozess überhaupt noch erhoben werden kann. Also nicht warten, Vollstreckungserinnerung einlegen!

Ergeht ein Überweisungsbeschluss, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (wie im geschilderten Fall vor dem Bundesgerichtshof), ist der Beschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam! Zahlt dann der Erbe (Drittschuldner) daraufhin, wird er zwar von dem Pflichtteilsanspruch befreit, aber dem Gläubiger verbleibt möglicherweise zu Unrecht das Geld.
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