Pflichtteilsergänzung - Berücksichtigung von Schenkungen - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtteilsergänzung - Berücksichtigung von Schenkungen

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Erhöhen Schenkungen die Höhe des Pflichtteils?
Zuweilen versucht ein Erblasser, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu schmälern, indem er bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an andere Personen verschenkt. Dadurch wird der Nachlass verringert und der Pflichtteilsanspruch wäre dementsprechend geringer. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteilsberechtigte geschützt. Die Schenkungen werden bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. 

Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der sich auf den Nachlass bezieht, gibt es auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Ergänzung schafft den "fiktiven" Nachlass. Lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers können so den Ergänzungsanspruch erhöhen.
Bei Zuwendungen des Erblassers an den Ehegatten kommen noch die sog. unbenannten Ehegattenzuwendungen hinzu.
In der Praxis geht es dann häufig darum, ob und inwieweit ergänzungspflichtige Zuwendungen vorliegen.

Ergänzungspflichtige Schenkungen setzen eine Zuwendung voraus, die eine Verringerung des Vermögens des Schenkers und eine Bereicherung des Beschenkten bewirkt.
Schenkungen können etwa im Wege der Vorwegerbfolge gemacht worden sein. Auch werden häufig Lebensversicherungen verschenkt.

Anstands- und Pflichtschenkungen


Anstands- und Pflichtschenkungen sind von der Ergänzungspflicht ausgenommen.
Eine Pflichtschenkung kann vorliegen:
  • wenn Bedürftige, nahe Verwandte, die keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr haben, unterstützt werden sollen
  • wenn jemand, der viele Jahre unentgeltlich im Haushalt mitgearbeitet hat, beschenkt werden soll
  • wenn die Altersversorgung oder der Lebensunterhalt eines langjährigen Lebenspartners gesichert werden

Unter den Begriff Anstandsschenkung können fallen:
  • die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke
  • Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten oder ähnlichen Gelegenheiten
  • Gastgeschenke
  • Spende zu einer öffentlichen Sammlung
10-Jahres-Frist bei Schenkungen
Anzurechnen sind Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden.
Allerdings beginnt bei Schenkungen unter Ehegatten die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Bei Auflösung der Ehe durch Tod beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers. Damit sind grundsätzlich alle Schenkungen seit Eheschließung anzurechnen.
Die 10-Jahres-Frist beginnt nach der Rechtsprechung nicht (entgegen dem Wortlaut der Vorschrift), wenn der Erblasser sich den lebenslänglichen Nießbrauch (Wohnrecht) vorbehalten hat. Die Frist beginnt dann erst mit der Beendigung des Nießbrauchs, meist dem Tod des Schenkers.

Schenkungen beim Pflichtteil
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