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Schenkungen unter Eheleuten und Pflichtteil

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Zwischen Ehegatten kann viel Vermögen hin und her transferiert werden.
An unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an den Ehegatten seit Beginn der Ehe soll der Pflichtteilsberechtigte auch beteiligt werden.
Zu den Schenkungen zählen auch die unbenannten Zuwendungen; also unentgeltliche Leistungen zwischen Ehegatten aus Rücksicht darauf, dass man miteinander verheiratet ist. Diese Zuwendungen werden vom Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst.

Beispiel: Die Ehegatten Ernst und Eva bauen ein Haus und werden im Grundbuch hälftig als Eigentümer eingetragen. Die Finanzierung erfolgt über ein Darlehen. Nur der Ehemann bezahlt mit seinem Einkommen die Darlehensschuld.
Die einzige Tochter Tanja verlangt nach dem Tod von Ernst von der allein erbenden Mutter Eva den Pflichtteil.
Da Ernst nur die Hälfte des Hauses gehörte, wäre normalerweise auch der Pflichtteil nur aus dem halben Wert zu berechnen. Da er aber auch die Schulden der Ehefrau beglich, werden diese wie eine Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Deshalb berechnet sich der Pflichtteil nicht nur aus dem halben Wert des Hauses, sondern aus dem Ganzen.
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Pflichtteil und Schenkungen unter Ehegatten
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