Pflichtanteil versteuern? - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtanteil versteuern?

Pflichtteil-Info > Pflichtteil und Steuern
Besteuerung des Pflichtteils
Der Fiskus "erbt" auch: die Erbschaftssteuer.
Besteuert wird die Bereicherung. Also das, was der Pflichtteilsberechtigte erwirbt.
Macht der Pflichtteilsberechtigte keinen Pflichtteilsanspruch geltend, und bekommt er auch sonst nichts, muss er natürlich auch nichts versteuern.

Das Erbschaftssteuergesetz knüpft die Besteuerung an den Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Die Erbschaftssteuer entsteht somit erst im Zeitpunkt des Geltendmachens.

Tipp: Da die Erbschaftssteuer erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht, eröffnet dies steuerlichen Gestaltungspielraum.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, es reicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben zu erkennen gibt, dass er auf die Erfüllung seines Anspruchs besteht.

Die Erbschaftssteuer besteht auch dann, wenn der Anspruch gestundet wird.

Achtung: Der Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch kann auch erbschaftssteuerpflichtig sein.
Das gilt auch für eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch.
Auch Pflichtteilsberechtigte sind erbschaftssteuerpflichtig!
Finanzamt Erbschaftssteuer
Erbschaft- und Schenkungssteuer - Finanzamt für Bonn
Pflichtteilsberechtigte, die den Pflichtteil verlangen, sind grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig.
Häufig wird es nicht zu einer tatsächlichen Besteuerung von Kindern und Enkeln kommen, weil deren erbschaftssteuerlichen Freibeträge relativ hoch sind.

Anzeigepflichten?

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht keine allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, außer für Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.
Es obliegt vielmehr dem Finanzamt, die an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.
Allerdings bestehen Anzeigepflichten. Anzeigepflichtig sind grundsätzlich der Erbe, Erwerber aber auch Pfichtteilsberechtitgte und sonstige Steuerschuldner aber auch Banken und Versicherungen, Notare, Gerichte, Standesämter, deutsche Auslandsvertretungen, usw.
Wann und wie Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen müssen, erläutert Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Dr. W. Buerstedde gerne. 
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird frühestens mit der Bekanntgabe der Festsetzung zur Zahlung fällig.
Für inländische Erblasser und Schenker ist regelmäßig das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers zuständig.

Zuständiges Finanzamt für die Erbschafts- und Schenkungssteuer



Das zuständige Finanzamt für die Erbschafts- und die Schenkungssteuer finden Sie über: www.finanzamt.de
Für Bonn ist das Finanzamt Aachen Innenstadt zuständig: www.finanzamt-Aachen-Innenstadt.de
Für Siegburg, Brühl und Köln das Finanzamt Köln-West: www.finanzamt-Koeln-West.de

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Dr. Buerstedde berät gerne:Telefonische Rechtsberatung durch Dr. Buerstedde
oder
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