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vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteil

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Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteil
Es gibt viele Gründe bereits zu Lebzeiten dem künftigen Erben oder eben nur Pflichtteilsberechtigten unentgeltliche Zuwendungen, vor allem Schenkungen, zu überlassen. Typische sind Zuschüsse zum Hauskauf, oder die Übertragung eines Hauses unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, Hof- oder Geschäftsübergabe, u.a.
Gerade bei größeren Übertragungen insbesondere bei Häusern, Grundstücken und größere Geldzuwendungen erfolgt die Übertragung mittels notariellem „Übergabevertrag“.
Gerade für den Übergeber – der künftigen Erblasser – bietet es sich an, zugleich eine erbrechtliche „Gegenleistung“ zu fordern. Hierbei handelt es sich typischerweise um einen Pflichtteilsverzicht oder zumindest die Anrechnung auf den Pflichtteil.
Muss das Haus beim Pflichtteil angerechnet werden?
Haus bei vorweggenommener Erbfolge
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